Ausfüllhinweise zum Vordruck für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides Bevor Sie einen Mahnbescheid beantragen, sollten Sie prüfen, ob Sie dem Antragsgegner Ihre Forderung in klarer und übersichtlicher Form in Rechnung gestellt haben. Erforderlichenfalls sollten Sie dies vorab nachholen. Ansonsten könnte der Antragsgegner dem Mahnbescheid nur deshalb widersprechen, weil für ihn nicht nachvollziehbar ist, welche Beträge für welche Leistungen von ihm verlangt werden. Das Formular ist zu verwenden in denjenigen Bundesländern, die das maschinelle gerichtliche Mahnverfahren eingeführt haben, z.B. Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Nach den derzeit noch geltenden Rechtsvorschriften muß das Formular mit grünem Hintergrund verwendet werden. Die Verwendung von Formularen, die lediglich schwarz-weiß bedruckt wurden, ist nicht statthaft. Zudem muß das Formular beidseitig bedruckt sein. Auf der Vorderseite werden Antragsteller und Antragsgegner bestimmt; auf der Rückseite wird der Anspruch bezeichnet und die Zuständigkeit des Gerichts vermerkt. Das Formular sollte gut leserlich in Blockschrift oder mit Hilfe einer Scheibmaschine ausgefüllt werden. In die Felder mit dem schwarzen Pfeil muß die zutreffende Zahl, in die Felder mit weißem Pfeil zutreffendenfalls ein X eingetragen werden. Die im Formular vorgesehenen Angaben entsprechen den gesetzlichen Erfordernissen. Weitere Angaben können im automatisierten Verfahren nicht berücksichtigt werden. Sie sollten dem Antrag daher keine Unterlagen (z.B. Belege o.ä.) beifügen. Seite 1 - Antragsteller und Antragsgegner (Zeilennummern 2 bis 31) In den mit Spalte 1 und 2 bezeichneten Feldern können jeweils zwei natürliche Personen (Herr, Frau) als Antragsteller (Zeilen 3 bis 7) bzw. als Antragsgegner (Zeilen 18 bis 22) bestimmt werden. Das mit Spalte 3 bezeichnete Feld ist der Bezeichnung von Firmen, juristischen Personen etc. vorbehalten (Zeilen 8 bis 11 und Zeilen 23 bis 26). (Nur für Ehegatten: Bei gleichem Zunamen und gleicher Anschrift genügt zur Bezeichnung des anderen Ehegatten in Spalte 2 die Angabe Herr bzw. Frau und der Vermerk des Vornamens) Seite 2 - Bezeichnung des Anspruchs und Prozeßbevollmächtigte (Zeilen 32 bis 53) Hauptforderung (Zeilen 32 bis 38) Zur Bezeichnung der Hauptforderung ist aus dem Hauptforderungs-Katalog (ANLAGE) die zutreffende Katalog-Nummer zu ermitteln und in Zeile 32 in die erste Spalte einzufügen. In der zweiten Spalte ist mitzuteilen, wie dem Antragsgegner die Forderung mitgeteilt wurde, z.B. in Form einer Rechnung. Eine etwaige Rechnungsnummer sollte in der dritten Spalte vermerkt werden. Das Rechnungsdatum ist in der vierten Spalte unter dem Wort "vom" einzusetzen. In der sechsten und letzten Spalte ist der Betrag der Hauptforderung zu beziffern. Zinsen und Nebenforderungen (Zeilen 40 bis 44) Sofern Sie Zinsen beanspruchen, sollten Sie in der ersten Spalte der Zeile 40 die Zeilennummer der Hauptforderung vermerken, für die Sie Zinsen beanspruchen, z.B. die Zeile 32. In der zweiten Spalte ist der Zinssatz zu vermerken, in der vierten Spalte der Bezugszeitraum (regelmäßig 1 = jährlich). Die für den Mahnbescheid anfallenden Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren werden vom Gericht ermittelt. Andere Auslagen des Antragstellers (Zeile 43) werden regelmäßig nicht anerkannt. Andere Nebenforderungen (Zeile 44) sind zu beziffern. Bezeichnung des Gerichts (Zeile 45) Im ersten, weiß unterlegten Feld ist das sachlich zuständige Gericht zu beziffern. Bei kleineren Geldforderungen wird dies das Amtsgericht sein, bei größeren Geldforderungen das Landgericht. Im folgenden Feld ist das örtlich zuständige Gericht zu benennen. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Das weiß unterlegte Feld mit dem Hinweis: "Im Falle des Widerspruchs beantrage ich..." sollte nicht mit einem Kreuz versehen werden, da dies Kostennachteile verursacht. Prozeßbevollmächtigte (Zeilen 46 bis 49) Die Zeilen sind nur von Rechtsanwälten auszufüllen. Das Gericht ermittelt die fälligen gesetzlichen Gebühren. Gegenleistung (Zeile 52) Der Anspruch darf nicht von einer Gegenleistung abhängen. Zu der Frage müssen Sie sich erklären, da Ihr Antrag ansonsten moniert bzw. zurückgewiesen wird. Zuständiges Gericht für das Mahnverfahren (Zeile 53) Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. In bestimmten Bundesländern werden die Mahnverfahren aller Amtsgerichte einem bestimmten Amtsgericht zugewiesen. In Baden-Württemberg ist ausschließlich zuständig das Amtsgericht in 70154 Stuttgart, in Rheinland-Pfalz das Amtsgericht in 56727 Mayen
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© 2003 Rechtsanwalt Thomas M.R. Disqué